AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

  1. Leistungen der InnoMetall GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sie gelten bis zum Widerruf auch für alle künftigen Aufträge, selbst wenn sie ihnen nicht nochmals ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
  2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die InnoMetall GmbH diese schriftlich bestätigen, und gelten nur für den Auftrag, für den sie bestätigt wurden.
  3. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der InnoMetall GmbH oder der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständigen, sind nur dann bindend, wenn sie von der InnoMetall GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

2. Durchführung von Aufträgen

  1. Die von der InnoMetall GmbH angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und - soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei der InnoMetall GmbH üblichen Handhabung.
  2. Die InnoMetall GmbH ist berechtigt, die beauftragten Leistungen durch sorgfältig ausgesuchte und geeignet erscheinende Unterauftragnehmer ausführen zu lassen
  3. Leisten der Auftraggeber oder durch ihn eingeschaltete Dritte Hilfe zur Ausführung von Aufträgen, so müssen die einschlägigen, jeweils gültigen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Verwaltungs-Richtlinien, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen u.a.) beachtet werden. Insoweit übernimmt die InnoMetall GmbH keine Verantwortung.

3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Als Lieferfrist gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin, soweit der Auftraggeber alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. innerhalb der hierfür vereinbarten Frist beigebracht hat.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
  3. Schadensersatzansprüche wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung des Leistungsgegenstandes sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen und soweit nicht wesentliche Rechtsgüter oder versicherbare Schäden betroffen sind.
  4. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder behördliche Maßnahmen sowie sonstige außergewöhnliche, unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse bei der InnoMetall GmbH oder im Bereich unserer Zuliefererbetriebe befreien die InnoMetall GmbH für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von Ihrer Leistungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die InnoMetall GmbH bereits in Leistungsverzug befindet. Dauern die Behinderungen länger als 2 Monate, so ist die InnoMetall GmbH von seiner Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Leistungszeit oder wird die InnoMetall GmbH von der Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaig hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers."

4. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistung der InnoMetall GmbH umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1. ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.
  2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist die InnoMetall GmbH zur Nachbesserung verpflichtet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung/Leistung.
  4. Eine Haftung für eine vereinbarte Beschaffenheit von Sachen und Werken, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind, übernimmt die InnoMetall GmbH nur, wenn die Leistung mangelhaft ist und die InnoMetall GmbH insoweit ein Verschulden trifft, oder wenn eine entsprechende Garantieerklärung erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen oder in Bezug auf eine Beschaffenheitsgarantie ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht oder die Beschaffenheitsgarantie nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Ansprüche des Auftraggebers aus einer Garantie i.S.d. § 443 BGB bleiben unberührt.
  5. Beruht ein Mangel, der keinen Fehler einer garantierten Beschaffenheit darstellt, auf einem von der InnoMetall GmbH zu vertretenden Umstand oder verletzt die InnoMetall GmbH eine Vertragspflicht, so haftet die InnoMetall GmbH für einen dem Auftraggeber hieraus entstandenen Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadensverursachung je Auftrag bis zu einem Betrag von - 500.000,-- EUR für Sachschäden - 300.000,-- EUR für Vermögensschäden. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 5.
  6. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
  7. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 4.4 und 4.5 gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der InnoMetall GmbH sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständigen.
  8. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichem Verschleiß, oder vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Leistungsgegens-tand zurückzuführen ist.

5. Weitergehende Haftung

Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbare und mittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen, soweit sie über die in Ziffern 4.2 bis 4.7 von der InnoMetall GmbH übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der InnoMetall GmbH sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständigen.

6. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Vergütungsordnung der InnoMetall GmbH, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen einer gültigen Vergütungsordnung sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
  2. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  3. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die InnoMetall GmbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
  4. Die gem. Ziffer 6.3 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgelte sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die InnoMetall GmbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
  5. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

    Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, Verbindung, Weiterveräußerung oder sonstige Ingebrauchnahme ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

    Wird die Vorbehaltsware dennoch von Ihnen be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf das gesamte neue Produkt. Bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen erwerben wir anteilig Miteigentum an dem neuen Produkt. Der Anteil bestimmt sich nach dem Wert, den die Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung haben.

    Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache verbunden, so übertragen Sie uns hiermit schon jetzt Ihre Rechte an dem neuen Produkt. Verbinden oder vermischen Sie die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache eines Dritten, so treten Sie uns hiermit schon jetzt Ihre Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

    Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Ihr Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt, wenn wir dies schriftlich erklären.

    Transportschäden
    Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so ist dies von Ihnen unbeschadet Ihrer Gewährleistungsrechte sofort beim Spediteur/Frachtführer zu reklamieren und die Annahme zu verweigern sowie unverzüglich mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir etwaige Rechte gegenüber dem Spediteur/Frachtführer wahren können. Nicht offensichtliche Mängel der Ware(n) sind - ebenfalls unbeschadet etwaiger Gewährleistungsrechte - unverzüglich nach Entdecken an uns zu melden, damit etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber Spediteur/Frachtführer gewahrt werden können.

Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne das dies die InnoMetall GmbH zu vertreten hätte, so stehen der InnoMetall GmbH die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann die InnoMetall GmbH als Ersatz für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht der InnoMetall GmbH nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der sich aus § 649 BGB ergebende Betrag wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

  1. Von schriftlichen Unterlagen, die uns zur Einsicht überlassen oder für die Durchführung von Aufträgen übergeben werden, dürfen wir Abschriften für unsere Akten anfertigen.
  2. Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Beratungskonzepte u.ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrecht unterliegen, räumt die InnoMetall GmbH dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insb. ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Beratungskonzepte u.ä. zu verändern (Bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen.
  3. Die InnoMetall GmbH, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten Sachverständigen werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
  4. Die InnoMetall GmbH verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen der Anlage zu § 9 BDSG hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind aus das BDGS verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

8. Anwendbares Recht, Gerichtstand und Erfüllungsort

  1. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationale Warenkaufverträge (CISG).
  2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Bretten, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
  3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Bretten.

9. Geltungsbereich und Sonstiges

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 9.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe: Die von der InnoMetall GmbH angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 3.1verbindlich. Ziff. 6.4 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz beträgt.- Ziff. 8.2 gilt mit der Maßgabe, dass der Gerichtsstand Bretten für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 8.3 gilt nicht
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